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51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften

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BEISTANDSCHAFT DES JUGENDAMTES

Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.

Der Antrag ist schriftlich an das Jugendamt zu richten und kann nur von dem Elternteil gestellt werden, der das Sorgerecht ausübt, bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft umfasst:

VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG

Sollte der benannte Mann die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, so müsste beim zuständigen Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Falls Sie diesen nicht selbst einreichen wollen, können Sie sich vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.

Bei einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.

GELTENDMACHUNG VON UNTERHALT              

Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Darüber hinaus berät die Beistandschaft über:

UNTERHALTSANSPRUCH VON MUTTER BZW.  VATER AUS ANLASS DER GEBURT

Nach § 1615 I des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit diese einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Kindesmutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der o.g. Anspruch gegen die Mutter zu.

SORGERECHT

Unverheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Dies ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.

Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, steht das Sorgerecht allein der Mutter zu (§ 1626 a BGB), sofern diese volljährig ist und das Sorgerecht nicht durch gerichtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde.

Bei der Beistandschaft können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

- Vaterschaftsanerkennung

- gemeinsame Sorgeerklärung

- Unterhaltsverpflichtung

Amtsvormund- und Amtspflegschaften

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.

Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.

Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.

Merkblatt zur Datenschutzgrundverordnung

Beistandschaften

Dienstleistungen:

Beistandschaft beantragen und beenden
Beistandschaft durch das Jugendamt Aufhebung
Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung
Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung
Feststellung der Vaterschaft
Kindesunterhalt beantragen
Negativattest
Sorgeerklärung Beurkundung
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung
Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung
Vormund Bestellung
Vormundschaft
Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Beurkundung

Beratungen:

Volljährigenunterhalt - Beratung und Information

Ihre Kontakte:

Frau Kathrin Gottschalch
05681/775-5128
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Frau Rebekka König
05681/775-5122
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Frau Hella Krug
05681/775-5121
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Frau Tina Martin
05681/775-5231
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Herr Mitja Mehrens
05681/775-5124
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Frau Maja Merz
05681/755-5229
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Frau Denise Obst
05681/775-5127
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Frau Anna Oechsner-Gregor
05681/775-5120
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Frau Nicole Porth
05681/775-5123
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Frau Christine Schneider
05681/775-5129
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Frau Larissa Schröder
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Frau Claudia Wendel
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Frau Meike Zettl
05681/775-5126
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Sprechzeiten:

Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
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05681/775-5120
05681/775-5119
beistandschaften@schwalm-eder-kreis.de

Leitung:

Meike Zettl
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