Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden.
Diese unterstützen bei der schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.
Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.
Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.
Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.
Diese unterstützen bei der schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.
Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.
Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.
Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Leistung wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt
Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung
Eingliederungshilfe Schwalm-Eder-Kreis
Entengasse 7
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:30
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:30
bis
12:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:30
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:30
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.
Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.
Rechtsbehelf
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Eingliederungshilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers
- Pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
- Ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes
Kontakte:
Zuständig kreisweit für Bedarfsermittlung und Hilfepläne
05681/775-5075
Zustädig für Körle, Niedenstein, Spangenberg und Schwalmstadt
05681/775-5071
Zuständig für: Bad Zwesten, Frielendorf, Jesberg, Gilserberg, Guxhagen, Homberg (Efze), Knüllwald, Malsfeld, Morschen, Neuental, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Willingshausen
05681/775-5072
Zuständig kreisweit für Bedarfsermittlung und Hilfepläne
05681/775-5077
Zuständig für: Edermünde, Felsberg, Gudensberg, Melsungen
05681/775-5074