50.7 - Eingliederungshilfe und Außendienst
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Unsere Zuständigkeit bezieht sich auf den Personenkreis der jungen Menschen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II sowie auf Personen, die erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen möchten.
Es erfolgt Beratung und Prüfung von Leistungsansprüchen bzgl. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen im Sinne des § 99 SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Der Schwalm-Eder-Kreis arbeitet mit dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (dem Landeswohlfahrtsverband Hessen) eng zusammen. Es besteht zwischen dem Schwalm-Eder-Kreis und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Kooperationsvereinbarung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX, die hier einsehbar ist:
- Leistungsarten der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
- Hilfen zu einer Schulbildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere:
- Leistungen für Wohnraum,
- Assistenzleistungen,
- heilpädagogische Leistungen,
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- Leistungen zur Mobilität,
- Hilfsmittel,
- Besuchsbeihilfen.