Verdienstausfallentschädigung
Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infekionsschutzgesetz (IfSG)
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat hessenweit die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übernommen, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen.
Eine Antragstellung ist ab sofort für Hessen möglich unter: Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis
Es werden nur noch Online-Anträge angenommen. Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).
Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 unseres Hinweisblatts)
Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
Eine Antragstellung ist ab sofort für Hessen möglich unter: Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis
Es werden nur noch Online-Anträge angenommen. Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).
Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 unseres Hinweisblatts)
Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
- Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
- Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht