Übernahme der Beförderungskosten - Beratung und Information
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist Paragraf 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Antrag "40.2 Antrag Praktikum interaktiv". Das Antragsformular kann im Reiter "Formulare / Downloads" auf dieser Seite als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch im Reiter "Formulare / Downloads" auf dieser Seite als PDF-Datei herunterladen.
Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter: Schülerticket Hessen
Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Kontakte: