Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen
Beachten Sie dabei, dass Ihr Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.
Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Wenn das Kind bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kommt die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.
Sollte das Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Kindes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr
Bemerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Nach einem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Sollte das Kind mittlerweile volljährig geworden sein (also das 18. Lebensjahr vollendet haben), kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind ist rechtzeitig zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
- 48,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 46,50 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls Eltern nicht verheiratet und Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
- Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
- Nachweis über das Sorgerecht,
- Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.
- Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
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