Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:30
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.