Kfz: Zulassungsbescheinigung - Halterdaten (Name/Adresse) ändern
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen), wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.
Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.
Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung –Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung –Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.
Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.
Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.
Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung –Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung –Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.
Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.
Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.
Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung oder aktueller Meldebescheinigung)
- Bei ausländischen Mitbürgern: ausländischer Pass und Meldebestätigung bzw. aktuelle Meldebescheinigung
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