Fliegende Bauten - Beratung und Information
Fliegende Bauten sind gemäß Legaldefinition „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden“. Maßgebend ist somit nicht nur die Eignung, sondern insbesondere auch die Absicht der Betreiberin/des Betreibers der Nutzung an verschiedenen Orten (Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung; Stand: April 2024).
Zu fliegenden Bauten gehören insbesondere Zelte mit einer Grundfläche von mehr als 75 m² und Fahrgeschäfte. Die Aufstellung von fliegenden Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Vor Inbetriebnahme dieser fliegenden Bauten ist in aller Regel eine Gebrauchsabnahme erforderlich. Das Prüfbuch mit der gültigen Ausführungsgenehmigung ist vorzulegen. Mit der Neufassung der Hessischen Bauordnung (HBO) wurde neu eingeführt, dass auch ein Verzicht auf die Gebrauchsabnahme in das Prüfbuch einzutragen ist.
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