Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung
Leistungsbeschreibung
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Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren erteilt. Danach kann sie auf Antrag verlängert werden.
Was sollte ich noch wissen?
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weiterführende Links
Bearbeitungsdauer
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Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.5 - Straßenverkehrsbehörde
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:30
Uhr
Welche Gebühren fallen an?
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Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt (43,90 Euro)
Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt (43,90 Euro)
- ggf. Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis (13,00 Euro)
- bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühren nach Nr. 202.1 (10,20 bis 35,80 Euro)
- ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 (38,00 Euro)
- Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt (33,20 Euro bis 256,00 Euro).
Anträge / Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
- § 48 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 21 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 11 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 12 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
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- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was muss ich mitbringen?
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- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebescheinigung
- aktueller Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", Verwendungszweck „K09),
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als 1 Jahr;
- Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens, nicht älter als 2 Jahre;
- Funktions- und Leistungstest für die Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht älter als 1 Jahr (mit folgenden Inhalten: Belastbarkeit, Orientierungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
- Wenn eine Schulung in Erster Hilfe schon einmal nachgewiesen wurde, muss die Bescheinigung nicht noch einmal vorgelegt werden.
- Nachweis der Fachkenntnis durch die IHK