Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch 'Ziehung' der Gewinnlose ermittelt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Veranstalters,
- Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
- Art der Veranstaltung,
- Spielzeit,
- Ort oder Vertriebsgebiet,
- Zweck der Veranstaltung,
- Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
- Lospreis des Einzelloses.
- eine Losbrieflotterie,
- eine Ziehungslotterie,
- eine Losbriefausspielung,
- eine Ziehungsausspielung und
- eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch 'Ziehung' der Gewinnlose ermittelt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Satzung des Veranstalters,
- der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
- ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
- der Spielplan (Erklärung siehe unten),
- der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
- eine Erklärung des Veranstalters, dass
- die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bzw. bei Beginn jeder Serie der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen,
- der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird,
- im Falle einer Ausspielung sämtliche Gewinne zum üblichen Wert in den Gewinnplan eingesetzt worden sind,
- bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.
Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wichtiger Hinweis
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:30
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung wird eine Gebühr in Höhe von 2,5 von Tausend des Spielkapitals, mindestens jedoch 110,00 Euro erhoben.
Die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, ist gebührenfrei.
Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung 'Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden'.
Die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, ist gebührenfrei.
Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung 'Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden'.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Spielplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Spielplan beizufügen.
Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in
Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
Werden die Gewinne gespendet und sind deshalb keine Aufwendungen für die Bereitstellung der Gewinne erforderlich, soll der Reinertrag der Veranstaltung mindestens 50 Prozent des ausgespielten Kapitals betragen.
Bei kleinen Lotterien, d. h. bei Lotterien, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird, müssen der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
Der Spielplan regelt außerdem den Spielbetrieb im Allgemeinen. Er enthält die Bedingungen, unter denen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Insbesondere bezeichnet er die Vermögensleistung (den Einsatz) des Einzelspielers und regelt das Verfahren bei der Gewinnermittlung.
Gewinnplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Gewinnplan beizufügen.
Der Gewinnplan enthält die Art, Zahl und Höhe sämtlicher Gewinne. Sachgewinne werden unter Angabe ihres Wertes aufgeführt.
Bei der Einteilung in mehrere Serien ist ein Gesamtgewinnplan aufzustellen, der die vorstehenden Angaben, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, enthält. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne sind gleichmäßig auf die einzelnen Serien zu verteilen.
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Spielplan beizufügen.
Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in
- Gewinnsumme (Wert der auszuspielenden Gewinne),
- Lotterie- bzw. Umsatzsteuer,
- Kosten der Lotterie und
- Reinertrag
Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
Werden die Gewinne gespendet und sind deshalb keine Aufwendungen für die Bereitstellung der Gewinne erforderlich, soll der Reinertrag der Veranstaltung mindestens 50 Prozent des ausgespielten Kapitals betragen.
Bei kleinen Lotterien, d. h. bei Lotterien, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird, müssen der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
Der Spielplan regelt außerdem den Spielbetrieb im Allgemeinen. Er enthält die Bedingungen, unter denen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Insbesondere bezeichnet er die Vermögensleistung (den Einsatz) des Einzelspielers und regelt das Verfahren bei der Gewinnermittlung.
Gewinnplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Gewinnplan beizufügen.
Der Gewinnplan enthält die Art, Zahl und Höhe sämtlicher Gewinne. Sachgewinne werden unter Angabe ihres Wertes aufgeführt.
Bei der Einteilung in mehrere Serien ist ein Gesamtgewinnplan aufzustellen, der die vorstehenden Angaben, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, enthält. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne sind gleichmäßig auf die einzelnen Serien zu verteilen.