Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.
Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe „weiterführende Informationen).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
- Widerspruchsmonat: 1 Monat
etwa 6 bis 8 Wochen.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
- Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: EUR 100
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Gültiger Reisepass
- Visum, sofern erforderlich
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Einkommensnachweise)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
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