Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, dass Sie den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen können. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.
Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt.
Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.
Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:
- so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
- 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
- gültiger Reisepass mit Visum
- Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
- gültiger Reisepass
- Aufenthaltstitel
- aktuelles biometrisches Foto
- Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
- Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
- wenn vorhanden:
- Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
- Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
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