Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
Wenn Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse verfügen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-Branche) erhalten.
Hierfür müssen Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet haben und dadurch ausgeprägte Fertigkeiten und Kenntnisse über ihre Tätigkeit erworben haben. Zudem setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorliegt.
Sie müssen keine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Auch eine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation ist nicht erforderlich. Es kann hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrer mehrjährigen Berufserfahrung auch einschlägige theoretische Kenntnisse vorweisen können (z.B. durch Zertifikate oder Zeugnisse).
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Diese prüft auch, ob auf bestimmte Voraussetzungen verzichtet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung längstens für vier Jahre.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Wenn Sie Arbeitgeber sind und eine IT-Fachkraft aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres gültigen Visums oder Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (Zweckwechsel): EUR 98,00
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich)
- Weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren möglich: Vereinzelt
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
§ 42 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Gültiger Reisepass
- Nachweis über Ihre mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre
- Sofern vorhanden weitere Nachweise über Ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse (z.B. Zeugnisse)
- Ihr Sprachzertifikat Niveau B1
- Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit Gehaltsangabe (bitte nutzen Sie hierfür das bundeseinheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
- bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
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