Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.
Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.
Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man z.B. Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.
Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, sollten Sie in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen können (Sprachniveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch der Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Legen Sie hierzu eine Anmeldebestätigung für den Sprachkurs vor (siehe auch „Weiterführende Informationen“). Die für eine qualifizierte Berufsausbildung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch des Sprachkurses vor dem Beginn der Berufsausbildung.
Für die Aufnahme einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.
Für die Aufnahme einer betrieblichen Weiterbildung bestehen keine Vorgaben für Sprachkenntnisse.
Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde wird für die Prüfung unter anderem Ihren Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag heranziehen.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
Für die Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Diese prüft die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. den Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag).
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich im Regelfall nach der Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung.
Unter Umständen können Sie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung zustimmen.
Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, kann Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ebenso können Sie, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ausländerbehörde beantragen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke zu erhalten, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (Zweckwechsel).
Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- bzw. weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe „Weiterführende Informationen).
Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.
Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man z.B. Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.
Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, sollten Sie in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen können (Sprachniveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch der Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Legen Sie hierzu eine Anmeldebestätigung für den Sprachkurs vor (siehe auch „Weiterführende Informationen“). Die für eine qualifizierte Berufsausbildung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch des Sprachkurses vor dem Beginn der Berufsausbildung.
Für die Aufnahme einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.
Für die Aufnahme einer betrieblichen Weiterbildung bestehen keine Vorgaben für Sprachkenntnisse.
Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde wird für die Prüfung unter anderem Ihren Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag heranziehen.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
Für die Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Diese prüft die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. den Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag).
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich im Regelfall nach der Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung.
Unter Umständen können Sie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung zustimmen.
Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, kann Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ebenso können Sie, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ausländerbehörde beantragen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke zu erhalten, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (Zweckwechsel).
Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- bzw. weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe „Weiterführende Informationen).
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird gewöhnlich für die Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung erteilt
- Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
- Die Aufenthaltserlaubnis wird gewöhnlich für die Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung erteilt
- Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.
Anträge / Formulare
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis Sprachkenntnisse (z.B. durch Sprachzertifikate)
- Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (u.a. Mietvertrag)
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Außerdem
- bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis Sprachkenntnisse (z.B. durch Sprachzertifikate)
- Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (u.a. Mietvertrag)
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Außerdem
- bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
Kontakte: