Erstaufforstung Genehmigung
Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.
- Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
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Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
- Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
- Interessen der Landwirtschaft
- Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
- erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
- Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
- Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
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Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
- diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
- mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein