Volljährigenunterhalt - Beratung und Information
Gemäß § 18 Abs. 4 SGB VIII hat ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin im Jugendamt.