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Bestattungskosten - Sozialhilfe

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Leistungsbeschreibung
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

grundsicherung@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.

Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.

Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • • § 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)
  • • § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Bestattungskosten)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
Nachweise des Verstorbenen:
  • Sterbeurkunde
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
    • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Sparbücher
    • Geldanlagen
    • Wohneigentum
    • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
    • Zeitwert des Kraftfahrzeugs
    • Bausparguthaben und Ähnliches
  • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
  • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
Nachweise des Antragstellers:
  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
  • Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
  • Nachweise der monatlichen Belastungen
  • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
  • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Lisa Heinzeroth
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

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