Zulassung als Transportunternehmen beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.
Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:
Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).
Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.
Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:
Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).
Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.
Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung des jeweils zuständigen Veterinäramtes.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 39.3 - Tierschutz und Tiergesundheit
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
13:00
Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Kosten richten sich nach der Gebührenziffer 1.6.25 der jeweils gültigen der Veterinärverwaltungskostenverordnung.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung
weiterführende Links
- Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammen-hängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Rechtsbehelf
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen
-
Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
- Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal
- Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
-
Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
- Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransport mittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
- Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen