Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
- Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
• § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Ausnahmen)
• § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Tätigkeit unter Aufsicht)
• § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber
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Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
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Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Führungszeugnis
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
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Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel: