Tätigkeit mit Krankheitserregern - Anzeige
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeiter/innen, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Die zuständige Behörde prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Eine Veränderungsanzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber einer vorherigen Anzeige wesentliche Veränderungen bei der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen oder von Art und Umfang der Tätigkeiten ergeben.
Eine Veränderungsanzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Person die Tätigkeiten beendet oder nach deren Beendigung gleiche, bereits angezeigte Tätigkeiten, wieder aufnimmt.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht von der Behörde untersagt wurde.
Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Unterlagen:
- beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen