Selbstauskunft Absonderung Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Hausstandes
Selbstauskunft zur Absonderung von weiteren Kontaktpersonen gemäß § 7 Abs. 1 CoSchuV i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG
Dieses Formular gilt nur für Kontaktpersonen, welche Kontakt zu Personen hatten, die bis zum 28.04.2022 positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Für Testungen ab dem 29.04.2022 ist das untenstehende Formular nicht gültig.
Leider ist es dem Gesundheitsamt des Schwalm-Eder-Kreises aufgrund der hohen Zahl an Infektionsfällen nicht mehr möglich, diejenigen Personen zu übermitteln, mit denen die infizierten Personen einen ansteckungsverdächtigen Kontakt hatten.
Als ansteckungsfähiger Kontakt ist anzusehen:
- Kontakte, die bis zu zwei Tage vor einem positiven Testergebnis stattgefunden haben
- Aufenthalt im Nahfeld des Positiven <1,5 m ohne Mund-Nasen-Schutz, länger als 10 Minuten
- Gesprächssituation mit Positiven <1,5 m ohne Mund-Nasen-Schutz
Sollten Sie zu einer infizierten Person einen solchen Kontakt gehabt haben, haben Sie sich gem. § 7 Abs. 1 CoSchuV i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in sogenannter häuslicher Quarantäne abzusondern.
Dies bedeutet, dass Sie sich bei Bekanntwerden in Ihre eigene Häuslichkeit oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach dem Datum des Kontaktes dort abzusondern haben. Es ist Ihnen in diesem Zeitraum auch nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören.
Für Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person einen Hausstand bilden, gilt das Isolationsschreiben, das der infizierten Person durch das Gesundheitsamt zugestellt wird, als Nachweis zur Absonderung für den Arbeitgeber.
Befreiung von der Absonderung:
Für Kontaktpersonen gilt die Verpflichtung zur Absonderung bei folgenden Sachverhalten nicht:
- Dreifach Geimpfte (Geboosterte)
- Frisch doppelt Geimpfte (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
- Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)
- Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
- Wenn der Kontakt zwischen Schülern in der Schule stattgefunden hat
Allgemein | Quarantäne | Freitestung |
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Allgemein Kontaktperson | Quarantäne 10 Tage | Freitestung Ab dem 7. Tag mit: PCR (negativ oder CT>30) oder zertifiziertem negativen PoC-Test durch ein Testzentrum |
Allgemein Kontaktperson | Quarantäne Keine Quarantäne, solange symptomfrei | Freitestung nicht erforderlich |
Kinder/Jugendliche in Kita oder Schule | Quarantäne | Freitestung |
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Kinder/Jugendliche in Kita oder Schule Kontaktperson | Quarantäne 10 Tage | Freitestung Ab dem 5. Tag mit: PCR (negativ oder CT>30) oder zertifiziertem negativen PoC-Test durch ein Testzentrum |
Beschäftigte in | Quarantäne | Freitestung |
Kontaktperson | 10 Tage | Ab dem 7. Tag mit: PCR (negativ oder CT>30) oder zertifiziertem negativen PoC-Test durch ein Testzentrum |
Wichtig:
Das negative Ergebnis der Freitestung muss nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden! Es genügt, wenn Sie den Nachweis für eventuelle Kontrollen mit sich führen.
Verdienstausfall:
Für den durch die Absonderung gegebenenfalls erlittenen Verdienstausfall erhalten Kontaktpersonen, welche einer Absonderung unterlagen, auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG.
Gleiches kann für Eltern von Kindern, welche aufgrund einer Absonderung von Ihren Eltern betreut werden mussten, gelten (vgl. § 56 Abs. 1a IfSG).
Sollten Sie Verdienstausfall erleiden, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Antragstellung sowie nähere Informationen finden Sie online hier: Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Über das nachstehende Kontaktformular können Sie eine E-Mail-Bestätigung des Gesundheitsamtes über eine Kontaktaufnahme anfordern. Diese können Sie als Nachweis des Zeitraums der Absonderung bei einer Antragstellung vorlegen.