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Fischerprüfung

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Leistungsbeschreibung
Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung „Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen“) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an.
Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:
  1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
  2. Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
  3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind oder
  4. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.
Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
 
weiterführende Links
  • Fischereischein
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
  • Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
     

Antragsfrist: 4  Wochen

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Zur Fischerprüfung darf nur zugelassen werden, wer u.a. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 4 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe erfolgreich teilgenommen hat.

Sollten Sie an einem Online-Kurs über den Anbieter "Fishing-King" teilgenommen haben und sich zu einer der Fischerprüfungen im Schwalm-Eder-Kreis anmelden bitten wir Sie, sich direkt bei den nebenstehenden Sachbearbeitern per Mail oder telefonisch zu melden (Nicht bei den u.a. Ansprechpartnern für Vorbereitungslehrgänge).

An den Terminen zur Fischerprüfung im Schwalm-Eder-Kreis kann nur teilnehmen, wer seinen Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis hat oder einen Praxistag im Schwalm-Eder-Kreis besucht hat.

Ansprechpartner für Vorbereitungslehrgänge auf die Fischerprüfung:

Herr Schneider, 34576 Homberg (Efze) – Tel. 05681 909859
Herr Greulich, 34599 Neuental – Tel. 06693 919012
Herr Keller, 34576 Bad Zwesten – Tel. 0151 43172042



Pfeil rechts orange 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

ordnungswesen@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Prüfungsgebühr ist an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
Gebühr: 40,00 € EUR Link zur Gebührenbildung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

andere Downloads

Pfeil rechts orange 30.4 Antrag Fischerprüfung Online-Kurs
Pfeil rechts orange 30.4 Fischerprüfung Einverständniserklärung
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 31 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (HFischG) – Fischerprüfung
  • § 19 - § 26 Hessische Fischereiverordnung vom 14. April 2023 (HFischV) – ZWEITER TEIL - Fischerprüfung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen:
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung
  • Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
  • Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart „O“, zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass
Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Marlies Beckmann
05681/775-3063
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Einzelne Bereiche können abweichende Öffnungszeiten haben: Arbeitsgruppen mit abweichenden Öffnungszeiten


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