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Waffenbesitzkarte für schießsportlichen Verein beantragen

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Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
 
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
 
Unterschieden wird zwischen erlaubnisbedürftigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Zu erlaubnisbedürftig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.
 
Sie müssen eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).
 
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
 
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, müssen Sie als Verein Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband sein und im Vereinsregister eingetragen sein sowie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss
•    das entsprechende Alter haben sowie
•    ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
•    ihre persönliche Eignung sowie
•    ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

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Pfeil rechts orange 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
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Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 86 an, zu der ein Zuschlag von mindestens EUR 22 bei Durchführung von Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung hinzukommt.
Gebühr: 86,00 € EUR
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt
Formulare vorhanden: nicht bekannt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Waffenwesen
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 10 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
  • § 4 Waffengesetz (WaffG)
  • § 36 Waffengesetz (WaffG)
  • § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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05681/775-3067
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Einzelne Bereiche können abweichende Öffnungszeiten haben: Arbeitsgruppen mit abweichenden Öffnungszeiten


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