Beratung und Information zur Brandverhütungsschau
Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse findet in der Regel alle 5 Jahre eine Gefahrenverhütungsschau statt.
Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.
Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
Zur Beseitigung der festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sollten Unterlagen über alle wiederkehrend prüfpflichtigen brandschutztechnischen Einrichtungen vorliegen.
Rechtsgrundlage
§ 15 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG)
Gefahrenverhütungsschauverordnung (GVSVO)
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
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