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Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

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Leistungsbeschreibung
Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist der, wer das Kraftfahrzeug für die eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefs in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird,
  • wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. weil dieser verloren gegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist) oder
  • wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.
Ein ungültig gemachter Fahrzeugbrief alter Art oder eine ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil II wird von der Zulassungsbehörde vernichtet, soweit der Halter diesen/diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Fritzlar
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Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben (GebOSt). Sie beträgt mindestens 20,20 Euro.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 12 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) - Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
  • Alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (falls vorhanden).
  • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
  • Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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05681/775-3079
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05681/775-3080
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05681/775-3074
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Katharina Schitz
05681/775-3087
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Katja Sill
05681/775-3078
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Jutta Witzel
05681/775-3082
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05681/775-0
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