Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde zusammen mit der Gemeinde.
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen:
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Welche Fristen muss ich beachten?
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)
- keine
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
16:00
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
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)
- keine
Anträge / Formulare
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- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
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- Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung