Vaterschaftsanerkennung
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Welche Fristen muss ich beachten?
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- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
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Verwaltungsportal Hessen /
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- Einzelfallabhängig
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Parkstraße 6
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
13:00
Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
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Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Anträge / Formulare
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- Formulare: beim Standesamt
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
andere Downloads
Rechtsbehelf
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- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Was muss ich mitbringen?
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- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Kontakte:
Zuständig für die Kommunen: Fritzlar, Jesberg, Wabern (Beistandschaften)
05681/775-5120
Führung des Sorgeregisters, Negativatteste (Beistandschaften)
05681/775-5121
Zuständig für die Kommunen: Homberg (Beistandschaften)
05681/775-5122
Zuständig für die Kommune: Gudensberg (Beistandschaften)
05681/775-5231
Zuständig für die Kommunen: Körle, Morschen, Neuental, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Willingshausen (Beistandschaften)
05681/775-5127
Zuständig für die Kommunen: Borken, Gilserberg, Guxhagen (Beistandschaften)
05681/775-5129
Zuständig für die Kommunen: Frielendorf, Schwalmstadt, Spangenberg (Beistandschaften)
05681/775-5227
Zuständig für die Kommunen: Felsberg, Melsungen (Beistandschaften)
05681/775-5228
Zuständig für die Kommunen: Bad Zwesten, Edermünde, Knüllwald, Malsfeld, Niedenstein (Beistandschaften)
05681/775-5126