Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung in einem deutschen Eheregister besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder zuletzt Ihren Wohnsitz hatten oder sich gewöhnlich aufhalten.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten
- bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
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Sie können Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch nachträgliche in das Eheregister eintragen lassen. Es besteht jedoch keine Pflicht.
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
- jeder Ehegatte
-
sind beide verstorben:
- deren Eltern und
- deren Kinder
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.
Gebühren:
Sofern das Standesamt I in Berlin zuständig ist, richtet sich die Gebühr nach Berliner Landesrecht.
- Gebühr: für die Ausfertigung der Eheurkunde, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. 12.0 EUR
- Gebühr: für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. 94.0 EUR
- Gebühr: für jedes weitere ausgefertigte Exemplar der Eheurkunde, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. 6.0 EUR