Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
- keine
- keine Angabe
Bad Zwesten, Edermünde, Felsberg, Fritzlar:
Frielendorf, Gilserberg, Guxhagen, Jesberg, Körle, Melsungen, Morschen, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt, Spangenberg, Willingshausen:
Borken, Gudensberg, Homberg, Knüllwald, Malsfeld, Neuental, Neukirchen, Niedenstein, Oberaula, Schwarzenborn, Wabern:
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
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Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
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aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte