Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind Beurkundung
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Für eine Adoption oder eine Stiefkind Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung des Kindes erforderlich. Wenn Sie als Kind oder Stiefkind in eine Adoption eingewilligt haben und sich jetzt aber gegen die Adoption entscheiden, können Sie Ihre Einwilligung widerrufen, sofern die Adoption noch nicht wirksam ist.
Dies betrifft nur Kinder, die bereits 14 Jahre alt sind und die Einwilligung selbst erteilt haben. Wenn Sie unter 14 Jahre alt oder nicht geschäftsfähig sind, hat Ihr gesetzliche Vertretung in die Adoption eingewilligt.
Damit die Widerrufung Ihrer Einwilligung rechtswirksam ist, muss diese von einem Urkundsbeamten oder einer Urkundsbeamtin beurkundet werden. Dafür wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts. Sie können die Widerrufserklärung auch beim einem Notar beurkunden lassen (kostenpflichtig). Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Die Beurkundung ist wichtig, damit Sie über die Rechtswirkung der Widerrufserklärung belehrt werden und der Widerruf nicht leichtsinnig erfolgt.
Das Recht auf Widerruf der Einwilligung ist an keine Bedingung oder Begründung gebunden. Der Widerruf hat gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen.
Dies betrifft nur Kinder, die bereits 14 Jahre alt sind und die Einwilligung selbst erteilt haben. Wenn Sie unter 14 Jahre alt oder nicht geschäftsfähig sind, hat Ihr gesetzliche Vertretung in die Adoption eingewilligt.
Damit die Widerrufung Ihrer Einwilligung rechtswirksam ist, muss diese von einem Urkundsbeamten oder einer Urkundsbeamtin beurkundet werden. Dafür wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts. Sie können die Widerrufserklärung auch beim einem Notar beurkunden lassen (kostenpflichtig). Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Die Beurkundung ist wichtig, damit Sie über die Rechtswirkung der Widerrufserklärung belehrt werden und der Widerruf nicht leichtsinnig erfolgt.
Das Recht auf Widerruf der Einwilligung ist an keine Bedingung oder Begründung gebunden. Der Widerruf hat gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Der Ausspruch der Annahme als Kind darf noch nicht wirksam sein.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Parkstraße 6
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
13:00
Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
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https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Es fallen keine Kosten an.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Einen geeigneten Identitätsnachweis, wie Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde des Kindes
- Einwilligungserklärung
- Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter sofern das Kind unter 14 Jahre alt ist.