Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind,
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die
- in einer Pflegefamilie leben
- in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
- in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
- als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
- durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
- während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind
- allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und
- gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.