Erstaufforstung Genehmigung
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.
Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.
Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
-
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
- Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
- Interessen der Landwirtschaft
- Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
- erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
- Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
- Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
-
Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
- diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
- mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
1 - 2 Monate
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.3 - Umwelt
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
16:00
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Kosten: 100,- Euro je Hektar.
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein