Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung
Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.
- die Betriebsschließung oder
- Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
- Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
- Erweiterung der Produktpalette
Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):
- Gaststätten, Imbisse, Kioske
- handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
-
Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
- Supermärkte, Minimärkte
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Partyservice und Catering
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
- Futtermittel,
- lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
- Pflanzen vor dem Ernten,
- Arzneimittel,
- kosmetische Mittel,
- Tabak und Tabakerzeugnisse,
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).
Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- Betriebsart / Tätigkeit
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang