Fahrerlaubnis - Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)
Umtausch in den Kartenführerschein
Gesetzesgrundlage: § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Kurzbeschreibung:
Inhaber eines "alten" Führerscheins (grau, rosa oder DDR) sowie Inhaber eines EU-Kartenführerscheines, welcher vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, haben diesen gem. § 24a Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung in den EU-Kartenführerschein nach den neuen Vorgaben umzutauschen. Der Zeitpunkt für den spätesten Umtausch ergibt sich aus der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Der neue Kartenführerschein (ab dem 19.01.2013) besitzt eine Gültigkeit von 15 Jahren, unabhängig von der Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen.
Hinweis: Aufgrund des massiven, mit der aktuellen Umtauschpflicht verbundenen Arbeitsaufkommens appellieren wir an die Bürgerinnen und Bürger, sich zugunsten der vom Pflichtumtausch aktuell Betroffenen an Ihre Umtauschfristen zu halten und den Antrag erst in dem Jahr vor Ihrem individuellen Stichtag zu stellen (siehe nachstehende Tabelle).
Inhaber von grauen, rosa oder DDR-Führerscheinen
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 (verlängert bis 19.07.2022) |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Inhaber von Kartenführerscheinen
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Beantragung
- Online: Online Führerscheinantrag
- über die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung
- per Post an den Schwalm-Eder-Kreis (der ausgefüllte und unterschriebene Antrag Umstellung Alt-Neu, Ersatz, SZ 95, 96 ,196 ist mit einer Kopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises zu versehen)
Benötigte Unterlagen
- Identitätsnachweis (Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder Bestätigung der Stadt/Gemeinde
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- wenn Ihr Führerschein nicht im Schwalm-Eder-Kreis ausgestellt wurde, benötigen Sie noch eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde (um die Angelegenheit zu beschleunigen, empfiehlt es sich, sich selbst mit der ehemals ausstellenden Behörde in Verbindung zu setzen und die Karteikartenabschrift bereits zusammen mit dem Antrag einzureichen)
- Unterschrift im weißen Feld neben dem Lichtbild (möglichst in schwarz, mittig, ohne die Linien zu überschreiben)
Wo muss unterschrieben werden?
Auf dem Antragsbogen und im Unterschriftenfeld für den Führerschein (schwarz umrandetes Feld)
Gebühren
Die Kosten für die Umstellung betragen 25,30 Euro und sind nach Erhalt einer separaten Rechnung zu begleichen.
Zuständigkeit und Kontakt:
Wichtige Dokumente:
Download: Antrag Umstellung Alt-Neu, Ersatz, SZ 95, 96 ,196