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Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

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Leistungsbeschreibung
Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.
Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
Als zumutbar gilt in der Regel,
  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
  • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.
Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.
Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass
  • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
  • Sie sich im Asylverfahren befinden und 
    • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
    • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
    • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde
und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Spätestens 8 bis 10 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Bemerkung:
Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
  • für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: sechs Jahre
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre
Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
  • Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
  • Reiseausweise für Ausländer enthalten folgende sichtbare Angaben: Ausstellende Behörde, Tag der Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Seriennummer, persönliche Daten des Ausweisinhabers (Familienname und ggf. Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße, Farbe der Augen, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift).
  • Reiseausweise für Ausländer werden im Regelfall mit biometrischen Merkmalen also mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium - ausgestellt (Ausnahme: Vorläufige Reiseausweise und Reiseausweise für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr).
  • Nach Ablauf der Gültigkeit von Reiseausweisen, die mit biometrischen Merkmalen ausgestellt wurden, muss ein neuer Reiseausweis ausgestellt werden. Vorläufige Reiseausweise können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
  • Verarbeitungsmedium sind nicht verlängerbar.
  • Einen Reiseausweis können auch anerkannte Flüchtlinge und     Staatenlose erhalten.
Für Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz kann ein Notreiseausweis ausgestellt werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
ca. 8 Wochen
Weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des Reiseausweises durch die Bundesdruckerei.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

auslaenderwesen@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe

Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet: 

Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe:
  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 EUR
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 EUR
  • Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 EUR
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 EUR
  • Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 EUR
Bemerkung:
Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen).
Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
weiterführende Links
  • § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
  • Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Aktuelle Informationen

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Melih Uludag
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Einzelne Bereiche können abweichende Öffnungszeiten haben: Arbeitsgruppen mit abweichenden Öffnungszeiten


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