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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

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Leistungsbeschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
  • Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
  • Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
  • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
weiterführende Links
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 50.7 - Eingliederungshilfe und Außendienst
Eingliederungshilfe Schwalm-Eder-Kreis
Entengasse 7
34576 Homberg (Efze)

eingliederungshilfe@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 50.7 - Eingliederungshilfe und Außendienst
Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 112 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
  • § 75 SGB IX
  • § 113 SGB IX
  • §§ 76 – 84 SGB IX
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
  • Nachweis über die Behinderung
  • sämtliche Einkommensnachweise
  • Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Birgit Reitz
05681/775-5078
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Christina Schade
05681/775-5077
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Beate Stöhr
05681/775-5073
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Claudia Tirgovet
05681/775-5074
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34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
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