50.4 - SGB XII Hilfe zur Pflege
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
Für eine Benachteiligung eines behinderten oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohten Menschen, soll die Eingliederungshilfe einen Ausgleich schaffen, um die sozialen Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern.
Leistungen der Hilfe zur Pflege können sowohl pflegeversicherte als auch nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten. Nach der Feststellung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung kann Sozialhilfe gewährt werden, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen im ambulanten bzw. stationären Bereich vorliegen.
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richten sich an volljährige Frauen und Männer die Ihre vielschichtigen Probleme nicht aus eigener Kraft überwinden können.
Hilfen in anderen Lebenslagen - umfassen atypische Lebenslagen wie beispielsweise:
- Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes,
- Beihilfen bzw. Zuschüsse für Erholungsmaßnahmen bei geringem Einkommen im Bereich der Altenhilfe.
- Bei der Hilfe in sonstigen Lebenslagen handelt es sich um eine atypische Bedarfslage die nicht von den übrigen Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt ist, dies kann z.B. bei Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts der Fall sein
- Übernahme der erforderlichen (sozialhilferechtlich angemessenen) Bestattungskosten für Kostentragungspflichtige, soweit diesen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.