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Vormundschaft

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Leistungsbeschreibung
Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen .
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.
Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.
Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der Vormundschaft, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.
Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.

Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.

Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.



Frau Kathrin Gottschalch

Zuständig für die Kommunen: Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt (nur WG Dina-Zöllner-Weg), Schwarzenborn, Willingshausen (Vormundschaften)

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Herr Mitja Mehrens
Zuständig für die Kommunen: Borken, Bad Zwesten, Fritzlar: HCS Haupthaus, Malsfeld, Wabern, Jesberg (Vormundschaften)
05681/775-5124
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Frau Maja Merz
Zuständig für die Kommunen: Homberg, Frielendorf, Gilserberg, Neuental, Schwalmstadt (ohne WG Dina-Zöllner-Weg) (Vormundschaften)
05681/755-5229
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Frau Nicole Porth
Zuständig für die Kommunen: Fritzlar, Knüllwald, Niedenstein, Spangenberg (Vormundschaften)
05681/775-5123
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
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