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Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

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Sonstiges
Leistungsbeschreibung
Befindet sich ein alleierziehender Elternteil in der Situation dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, evtl. weil dieser nicht leisten will oder evtl. nicht kann (Arbeitslosigkeit, Tod, o.A. ) kann sich der alleinerziehende Elternteil an die Beistandschaft wenden um Unterstützung zu erfahren und den Unterhalt festsetzen zu lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.
Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Eine Beistandschaft kann durch Vorsprache im Jugendamt oder auch formlos schriftlich erfolgen. Ein solcher Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden. Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird. Benötigt wird dazu lediglich der Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils. Mitgebracht werden sollten auch alle anderen Unterlagen, die in der Unterhaltsangelegenheit eventuell bereits vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt gestellt werden.
Ab dem 01.01.2020 haben
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren haben einen Anspruch von monatlich bis zu 165,00 Euro,
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 220,00 Euro und
  • Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von bis zu 293,00 Euro.
Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.
Eine wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und jünger als 18 Jahre ist.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt. Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kind muss noch minderjährig sein.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
weiterführende Links
  • Beistandschaft: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Unterhaltsvorschuss: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
Beistandschaft:
  • Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.
Unterhaltsvorschuss:
  • Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Frau Tina Martin
Zuständig für die Kommune: Gudensberg (Beistandschaften)
05681/775-5231
Nachricht senden


Frau Christine Schneider

Zuständig für die Kommunen: Borken, Gilserberg, Guxhagen (Beistandschaften)

05681/775-5129
Nachricht senden

Frau Larissa Schröder

Zuständig für die Kommunen: Frielendorf, Schwalmstadt, Spangenberg (Beistandschaften)

05681/775-5227
Nachricht senden

Frau Claudia Wendel

Zuständig für die Kommunen: Felsberg, Melsungen (Beistandschaften)

05681/775-5228
Nachricht senden


Frau Meike Zettl

Zuständig für die Kommunen: Bad Zwesten, Edermünde, Knüllwald, Malsfeld, Niedenstein (Beistandschaften)

05681/775-5126
Nachricht senden


Pfeil rechts orange 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)

beistandschaften@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Beistandschaft
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen
Unterhaltsvorschuss
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein, dennoch ist in vielen Fällen ein persönlicher Termin hilfreich
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

andere Downloads

Pfeil rechts orange DSGVO_51.2 Beurkundungen (Stand 15.07.2021)
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen
  • § 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Widerspruch
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
Zur Einrichtung einer Beistandschaft
  • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)
Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-erstatz:
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
  • Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
  • Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
  • Ggf. Aufenthaltstitel
  • Kindergeldnachweis
  • Ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
  • Ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
  • Nachweis über den Trennungszeitpunkt z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
  • Sofern vorliegend (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  • Ggf. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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