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Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen

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Leistungsbeschreibung
Die Ausbildungsduldung wird grundsätzlich für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Ausbildung erteilt. Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Ausbildung nicht in der geplanten Zeit abschließen können, müssen Sie die Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen.
Eine Verlängerung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen.
Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich in der Regel bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Auf Antrag wird auch die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.
Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist darüber hinaus nach dem erfolgreichen Abschluss einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- oder Helferausbildung für die Zeit der sich anschließenden qualifizierten Berufsausbildung erforderlich.
Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung.
In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich seit der Erstbeantragung der Ausbildungsduldung etwas geändert hat (unter anderem, ob die Ausbildungsplatzzusage für die anschließende Ausbildung fortbesteht und es sich weiterhin um einen sogenannten „Mangelberuf“ handelt).
Für die Dauer der Gültigkeit der Ausbildungsduldung dürfen Sie in Deutschland bleiben und können nicht abgeschoben werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Ausbildungsduldung beantragt werden.
Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der verbleibenden Dauer der Ausbildung.
Die Ausbildungsduldung wird höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
  • Schließen Sie Ihre Berufsausbildung erfolgreich ab, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Werden Sie nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen, wird Ihnen zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
  • Brechen Sie Ihr Ausbildungsverhältnis ab oder beenden es vorzeitig, erlischt Ihre Ausbildungsduldung. Sie können für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate erhalten. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
  • Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
  • Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn sie verurteilt werden, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr gegen Sie vorliegt.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Sie müssen alle Ihre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig tätigen, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Tätigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben kann dies das Verfahren verlangsamen und von Nachteil für Sie sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die Sie getätigt und nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert haben, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet für Sie zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

auslaenderwesen@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe

Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet: 

Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe (fix) Gebühr:
  • 58,00 für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
  • 62,00 für die Ausbildungsduldung mit Trägervordruck
Bemerkung:
Für die Verlängerung der Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).
weiterführende Links
  • § 47 Absatz 1 Nummer 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 50 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 53 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Sie können Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erheben.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Bei betrieblichen Berufsausbildungen:
    • Verlängerter Berufsausbildungsvertrag
    • Nachweis über die Verlängerung des Eintrags des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
  • Bei einer schulischen Ausbildung: Verlängerter Vertrag der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
  • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Informationen Afrikanische Schweinepest (ASP) und Blauzungenkrankheit

Navigationsbild Informationen zur Maul- und Klauenseuche

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Silvia Decher-Flocken
05681/775-3032
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Doris Dorfschäfer
05681/775-3038
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Jörg Dreytza
05681/775-3041
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Anette Görner
05681/775-3043
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Elisabeth Hauck
05681/775-3045
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Cornelia Jakob
05681/775-3031
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Simon Jung
05681/775-3040
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Gerald Knab
05681/775-3030
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Paul Kuntze
05681/775-3049
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Julia Mertens
05681/775-3037
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Anja Reime
05681/775-3042
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Heike Ströhler
05681/775-3033
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Melih Uludag
05681/775-3046
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

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