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Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis

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Leistungsbeschreibung
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
  • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
  • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
  • Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.

Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
 

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 53.3 - Öffentliche Hygiene
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 53.3 - Öffentliche Hygiene
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

gesundheitswesen@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 53.3 - Öffentliche Hygiene
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr

Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
• § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
• § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Ausnahmen)
• § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Tätigkeit unter Aufsicht)
• § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
 
weiterführende Links
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.

Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Unterlagen:
  • Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
  • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Führungszeugnis
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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05681/775-5331
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