Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:30
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Verwaltungsgebühr: Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe: EUR 93 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung, weitere Waffe: EUR 17;
- Verwaltungsgebühr: Folge-Waffenbesitzkarte: EUR 6 - 69, weitere Waffe: EUR 17;
- Verwaltungsgebühr: Eintragen einer Waffe in eine vorhandene Waffenbesitzkarte: EUR 17;
- Verwaltungsgebühr: Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem: EUR 12;
- Verwaltungsgebühr: Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht: EUR 23 je Waffe.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein,
- Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden,
- gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems.
Kontakte: