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Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

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Leistungsbeschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
  • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,   
  • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
  • Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
  • Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
  • Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
  • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen.
  • Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie.
  • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern eine Einbürgerungszusicherung erfolgt, wird diese in der Regel auf 2 Jahre befristet; sie kann verlängert werden. In dieser Zeit ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

auslaenderwesen@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe

Für Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung ausschließlich zur Abholung elektronischer Aufenthaltstitel, Übertrag eines Aufenthaltstitels auf einen neuen Pass, für einfache Auskünfte oder zu Terminvereinbarung hat das Info- und Servicebüro zu nachstehenden Zeiten geöffnet: 

Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Donnerstag von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Welche Gebühren fallen an?
  • Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00.
  • B ei miteingebürgerten, minderjährigen Kindern, die keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, beträgt die Gebühr EUR 51,00.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 10 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Gültiger Nationalpass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
  • Gültiger Aufenthaltstitel
  • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
  • wenn Sie Schüler oder Schülerin sind: aktuelle Schulbescheinigung
  • wenn Sie Student oder Studentin sind: aktuelle Studienbescheinigung
  • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
  • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid / Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
  • wenn Sie selbstständig sind: Gewerbeanmeldung, aktueller Einkommenssteuerbescheid und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung)
  • Mietvertrag
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
  • Nachweise über die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (beispielsweise Zertifikat B1); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung
  • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (beispielsweise durch Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“) ab einem Alter von 16 Jahren
  • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss)
  • bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung werden ab einem Alter von 16 Jahren bei der persönlichen Vorsprache abgegeben.
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
  • Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.
  • Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
  • Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

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