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Bildung und Teilhabe (BuT), Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Wohngeld

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Leistungsbeschreibung
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf
  • Wohngeld haben oder
  • Sie die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Ihrer Familie decken können.
Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:
  • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas
    Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen, Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
  • Persönlicher Schulbedarf
Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst.
  • Schülerbeförderung
Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).
  • Lernförderung
Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
  • Mittagsverpflegung in Kita und Schule
Werden die Mittagsverpflegungen durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Eine monatliche Förderung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie können eine Förderung von derzeit pauschal 15 EUR monatlich für tatsächliche Aufwendungen erhalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die monatliche Förderung kann für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Mitgliedsbeiträge), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. museumspädagogische Angebote) sowie die Teilnahme an außerschulischen Freizeiten (z.B. eine Ferienfreizeit in den Schulferien oder Babyschwimmen) erfolgen. Die außerschulischen Freizeiten müssen durch einen Träger organisiert und angeleitet sein. Dabei ist es möglich, die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums anzusparen. Der angesparte Betrag kann beispielsweise für eine Ferienfreizeit oder für Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer zuständigen Stelle beraten. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid. Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Geltungsdauer: 0 - 12 Monate

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
0 - 3 Monate

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

grundsicherung@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: kostenfrei
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nei
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Bildung und Teilhabe - bei Bezug von Wohngeld
Rechtsgrundlage
§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
weiterführende Links
  • § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Widerspruch, Anfechtungsklage
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)
Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden. 
Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:
  1. Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
  2. Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, den Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  3. Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der zuständigen Stelle oder dem Sachbearbeitenden über die konkreten Voraussetzungen zu informieren.
  • Bescheid über Bezug von Wohngeld, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
  • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
  • Bei Schülerinnen und Schüler: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
  • Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Torsten Fischer
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Lisa Heinzeroth
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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Einzelne Bereiche können abweichende Öffnungszeiten haben: Arbeitsgruppen mit abweichenden Öffnungszeiten


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