Bestehende Fahrerlaubnis um Klasse C, C1, CE, C1E erweitern
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Sie können die Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis auf die Klassen C, CE, C1, C1E beantragen.
Die Klasse C berechtigt Sie zum Führen von Kraftfahrzeuge mit über 3,5 t zulässige Gesamtmasse mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Führersitz). Zudem dürfen Sie mit dem Führerschein einen Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse ziehen. Sie müssen einen Führerschein Klasse B besitzen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Es beträgt 18 Jahre für Personen während oder nach einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
Die Fahrerlaubnis Klasse C1 berechtigt Sie zum Führen von leichteren Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen bis maximal 7,5 Tonnen. Das Fahrzeug darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz haben. Zudem darf ein Anhänger mit 750 kg zulässige Gesamtmasse gezogen werden. Voraussetzung für den Führerschein in der Klasse C1 ist der Besitz des Führerschein Klasse B und ein Mindestalter von 18 Jahren.
Die Fahrerlaubnis Klasse CE berechtigt Sie zum Führen von Kombinationen aus Fahrzeugen der Klasse C und Anhängern über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Zudem benötigen Sie für diese Klasse den Führerschein der Klasse C.
Die Fahrerlaubnis Klasse C1E berechtigt Sie zum Führen Kombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse. Das zulässige Gesamtgewicht dieser Kombination darf maximal 12 Tonnen betragen und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf maximal so schwer sein, wie die Leermasse des Zugfahrzeugs. Für diese Klasse müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen.
Die Klasse C berechtigt Sie zum Führen von Kraftfahrzeuge mit über 3,5 t zulässige Gesamtmasse mit maximal 8 Sitzplätzen (außer dem Führersitz). Zudem dürfen Sie mit dem Führerschein einen Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse ziehen. Sie müssen einen Führerschein Klasse B besitzen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Es beträgt 18 Jahre für Personen während oder nach einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
Die Fahrerlaubnis Klasse C1 berechtigt Sie zum Führen von leichteren Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen bis maximal 7,5 Tonnen. Das Fahrzeug darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz haben. Zudem darf ein Anhänger mit 750 kg zulässige Gesamtmasse gezogen werden. Voraussetzung für den Führerschein in der Klasse C1 ist der Besitz des Führerschein Klasse B und ein Mindestalter von 18 Jahren.
Die Fahrerlaubnis Klasse CE berechtigt Sie zum Führen von Kombinationen aus Fahrzeugen der Klasse C und Anhängern über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Zudem benötigen Sie für diese Klasse den Führerschein der Klasse C.
Die Fahrerlaubnis Klasse C1E berechtigt Sie zum Führen Kombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse. Das zulässige Gesamtgewicht dieser Kombination darf maximal 12 Tonnen betragen und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf maximal so schwer sein, wie die Leermasse des Zugfahrzeugs. Für diese Klasse müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Antrag auf Erweiterung einer Fahrerlaubnis / eines Führerscheins kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden
Die Fahrerlaubnis wird längstens für 5 Jahre erteilt.
Die Fahrerlaubnis wird längstens für 5 Jahre erteilt.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Bemerkungen
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist bei Abholung des neuen Kartenführerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung der alte Originalführerschein abzugeben.
Soweit Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, sind die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) zu beachten.
Soweit Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, sind die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) zu beachten.
Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Je nach Auslastung der jeweiliges zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.5.2 - Führerscheinstelle
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Dienstag:
von
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:30
Uhr
Telefonisch ist die Führerscheinstelle täglich zwischen 08:00 und 12:00 Uhr erreichbar.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.
Anträge / Formulare
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsbehelf
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
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- Benennung einer Fahrschule
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass), ggf. Meldebescheinigung
- ein aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat). Genauere Infos finden Sie auf der Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
- Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie können die Bescheinigung von einem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- bisheriger Führerschein
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
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