Negativattest
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden.
- Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
- Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Keine
Bearbeitungsdauer
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Verwaltungsportal Hessen /
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3 Tage bis 6 Wochen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Parkstraße 6
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
13:00
Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
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Kostenlos
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Rechtsgrundlage
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Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Kontakte:
Zuständig für die Kommunen: Fritzlar, Jesberg, Wabern (Beistandschaften)
05681/775-5120
Führung des Sorgeregisters, Negativatteste (Beistandschaften)
05681/775-5121
Zuständig für die Kommunen: Homberg (Beistandschaften)
05681/775-5122
Zuständig für die Kommune: Gudensberg (Beistandschaften)
05681/775-5231
Zuständig für die Kommunen: Körle, Morschen, Neuental, Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Willingshausen (Beistandschaften)
05681/775-5127
Zuständig für die Kommunen: Borken, Gilserberg, Guxhagen (Beistandschaften)
05681/775-5129
Zuständig für die Kommunen: Frielendorf, Schwalmstadt, Spangenberg (Beistandschaften)
05681/775-5227
Zuständig für die Kommunen: Felsberg, Melsungen (Beistandschaften)
05681/775-5228
Zuständig für die Kommunen: Bad Zwesten, Edermünde, Knüllwald, Malsfeld, Niedenstein (Beistandschaften)
05681/775-5126