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Benutzung eines Gewässers - vorzeitiger Beginn Zulassung

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Leistungsbeschreibung
Für den vorzeitigen Beginn des Einleitens ist in Deutschland eine Zulassung erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde bereits eine Erlaubnis für die Einleitung beantragt sein.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Einleitung von Abwasser gemäß § 17 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bereits bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Abwassereinleitung gestellt wurde und alle Anforderungen des § 17 Absatz 1 Nr. 1-3 WHG erfüllt sind.
Ist eine Erlaubnis oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde nach § 14 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz HWG) die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Abwasseranlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgen darf.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
weiterführende Links
  • Gewässerschutz - Abwasser
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrages und der zugehörigen Unterlagen. 
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 2 Monat. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 60.3 - Umwelt
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.3 - Umwelt
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

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Pfeil rechts orange 60.3 - Umwelt
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von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 16:00 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Verwaltungsleistung „Zulassung vorzeitigen Beginns“ sind Verwaltungskosten an die zuständige Behörde im  jeweiligen Bundesland zu entrichten.
Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.
Die Verwaltungskosten werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt. Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MULKV) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungskosten für die Zulassung des vorzeitigen Beginn betragen 20 Prozent der Verwaltungskosten, die für die Erteilung der Erlaubnis zu entrichten sind, mindestens jedoch 300 € (VwKostO-MUKLV Nr. 16227 f.) (Stand Juli 2021)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen: nein
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 14 Hessisches Wassergesetz (HWG)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§§ 68 und 70 VwGO), soweit nicht das Regierungspräsidium die Entscheidung getroffen hat (§ 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – HessAGVwGO)
Entfällt das Widerspruchsverfahren, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art und Menge des Abwassers (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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