Kennzeichen für Fahrzeug von Behörde beantragen
Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist zu deren Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde ihre Zulassung zu beantragen, auch wenn der Verfügungsberechtigte oder Halter eine Behörde ist.
Im Antrag auf Zulassung sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern die Halterangaben (bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift) anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
Seine alleinige Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahr-, Behörden- oder betriebliches Fahrzeug ist keine nach § 6 Fahrzeug-Zulassungs- Verordnung gegenüber der Zulassungsbehörde anzuzeigende Verwendungsart, die dann in die Zulassungsbescheinigung einzutragen ist.
Beabsichtigt der Halter oder Verfügungsberechtigte, einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen zu verwenden, ist dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen erhalten.
Ansonsten gilt das für das reguläre Zulassungsverfahren Gesagte.
Die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) ist für Fahrzeuge von Behörden ausgenommen, auch wenn deren Halter kraft Gesetzes (vgl. § 3 Kraftfahrsteuergesetz) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Insofern können Fahrzeuge im Falle einer Steuerbefreiung zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen oder glaubhaft im Zeitpunkt der Zulassung gemacht wurden, wenn ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat dem Antrag beiliegt.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Personalausweis oder Dienstausweis
- eine Vertretungsvollmacht und Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
- Kennzeichenschilder
- Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Datenbestätigung, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs
- ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann
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