50.4 - SGB XII Hilfe zur Pflege
Die Arbeitsgruppe 50.4 ist für Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme der Pflegekosten in Alten- und Pflegeheimen zuständig.
Unsere Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Hilfesuchende vor der Aufnahme in der Einrichtung im Schwalm-Eder-Kreis gewohnt hat.
Nach Antragseingang erfolgt die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden. Sollten vorrangige Ansprüche bestehen, werden diese geprüft und geltend gemacht.
Der Schwalm-Eder-Kreis arbeitet mit allen Alten- und Pflegeheimen zusammen, die eine Pflegesatzvereinbarung mit dem jeweils zuständigem Sozialhilfeträger und der Pflegekasse unterzeichnet haben.
Wir stellen die Grundsicherung, die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) der Hilfesuchenden sicher.
Wichtig ist, dass der Arbeitsgruppe 50.4 der Hilfebedarf rechtzeitig per Mail, Antrag oder Telefonat mitgeteilt wird, denn die Sozialhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt werden, wo der Hilfebedarf bekannt wird.